Mietbedingungen
Mietbedingungen
Mietbedingungen:
Allgemeines:
Die nachstehenden Bedingungen gelten, soweit sie dem Auftraggeber (Mieter) einmal bekannt gegeben sind, für alle Leistungen, einschließlich von Nebenbestellungen. Anders lautende Abmachungen und Bedingungen, insbesondere soweit Sie diese Bedingungen abändern, sind erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter für diese verbindlich.
Verpflichtung des Mieters bei Abholung und Übergabe der Container
Der Mieter ist verpflichtet, die Ihm zur Verfügung gestellten Übernahmescheine, Rückgabescheine sowie den Mietvertrag zu unterzeichnen und diese Papiere an den Vermieter zurückzugeben. Kann dies bei der Übergabe/Abholung der Container nicht erfolgen, werden diese Papiere dem Mieter zugesandt. Der Mieter ist verpflichtet, die Kopien zurückzusenden. Der Vermieter kann, sollte der Mieter diese Papiere nicht zeichnen, auch nach Auslieferung der Container, diese zu Lasten des Mieters zurück transportieren. Darüber hinaus trägt der Mieter für diesen Fall alle anfallenden Reparatur- und Reinigungskosten. Bei der Beendigung des Mietverhältnisses hat die Kündigung schriftlich zu erfolgen.
Mietzeit
Die Mietzeit beginnt mit der Auslieferung des Mietgegenstandes an den vereinbarten Standort. Das Mietverhältnis wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.Die Mindestmietzeit beträgt 30 Tage, außer in der Auftragsbestätigung wird eine andere Zeit vereinbart. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Wochen zum Monatsende.
Ist der Mietvertrag über eine feste Mindestmietdauer geschlossen worden, so ist er in dieser Zeit nicht kündbar. Bei vorzeitiger Rückgabe der Mietgegenstände ist der Mietzins für die volle vereinbarte Mindestmietzeit zu zahlen. Die Miete wird monatlich im Voraus berechnet und ist spätestens zum 03. eines jeden Monats fällig. Als Mietende gilt, soweit nicht anders vereinbart, der Tag des Einganges des Mietgegenstandes. Bei durch den Mieter verursachten Schäden gilt das Mietende bei Reparaturfreigabe durch den Mieter, nachdem der Vermieter ein Mängelprotokoll zur Verfügung gestellt hat.
Gewährleistung, Haftung
Der Mieter kann ein Minderungsrecht gegenüber der Miete nicht geltend machen. Ein Aufrechnungsrecht kann nur ausgeübt werden, wenn die Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Mietrechnungen sind rein netto ohne Abzug nach Erhalt der Rechnung zu zahlen.
Der Mieter wird die Gegenstände in sorgfältiger Art und Weise gebrauchen, sie vor Überbeanspruchung schützen und alle Rechtsvorschriften, insbesondere die gesetzlichen Vorschriften §§ 553 ff BGB, die mit dem Besitz, dem Gebrauch und der Erhaltung der Gegenstände verbunden sind, zu beachten und für Wartung, Pflege und Unterhalt zu sorgen. Der Mieter hat auf seine Kosten die Gegenstände in vertragsgemäßem Zustand zu halten. Änderungen, zusätzliche Einbauten usw. darf der Mieter an den Mietgegenständen nur mit schriftlicher Genehmigung des Vermieters vornehmen. Der Mieter verpflichtet sich, die ggf. vom Vermieter angebrachten Mietschilder, aus welchem das Eigentum des Vermieters hervorgeht, nicht zu entfernen oder zu verdecken.
Die Feuer-, Einbruch-, Diebstahlversicherung hat der Mieter in ausreichendem Umfang abzuschließen. Es bleibt dem Mieter überlassen, weitere Versicherungen zur Abdeckung der ihm obliegenden Gefahrübertragung abzuschließen. Die Gefahr des zuverlässigen Unterganges, Verlustes oder Diebstahls, der Beschädigung oder vorzeitigen Verschleißes der Mietgegenstände – aus welchem Grunde auch immer -, trägt der Mieter. Solche Ereignisse entbinden ihn nicht von der Verpflichtung, die vereinbarten Mieten und Nebenkosten zu zahlen. Der Vermieter haftet nicht für Schäden aller Art, die mittelbar oder unmittelbar dem Mieter oder einem Dritten durch den Mietgegenstand entstehen. Der Mieter hat auf seine Kosten die Gegenstände vor Zugriffen Dritter, gleich aus welchem Rechtsgrund, zu schützen. Von solchen Zugriffen hat der Mieter den Vermieter unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen. Auch hat er den Vermieter von Anträgen auf Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung hinsichtlich des Grundstücks, auf dem sich der Mietgegenstand befindet, unverzüglich zu unterrichten. Der Mieter ist verpflichtet, einen auftretenden Mangel sofort dem Vermieter anzuzeigen. Der Mieter haftet für jeden Schaden, der aus Verletzung der Sorgfalts- und Anzeigepflicht entsteht. Er trägt die Beweislast dafür, dass ein am Mietgegenstand entstandener Schaden nicht von Ihm verursacht worden ist. Die Überlassung an Dritte oder Untervermietung ist mit Zustimmung des Vermieters gestattet. Standortwechsel hat der Mieter dem Vermieter sofort anzuzeigen. Die Haftung des Vermieters für Mangelschäden oder Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen, sofern der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln des Vermieters, seiner Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen verursacht worden ist.
An- und Rücklieferung
Die An- und Rücklieferung der Mietsachen erfolgt auf Kosten und auf Gefahr des Mieters. Der Vermieter haftet nicht für verspätete Anlieferung der Gegenstände durch ein fremdes Transportunternehmen. Der Mieter garantiert für das ungehinderte Befahren des vorgesehenen Aufstellgeländes durch die benötigten LKW sowie für einen ausreichenden Schwenkbereich bei Anlieferung/Abholung der Container durch Selbstladefahrzeuge. Eventuell entstehende Wartezeiten der LKW werden dem Mieter belastet. Der Vermieter hat für ordnungsgemäßes fachmännisches Abladen der Mietsache bei Anlieferung und Aufladen bei Rückgabe oder Abholung nach Ablauf der Mietzeit zu sorgen. Dadurch anfallende Kosten gehen zu Lasten des Mieters, auch wenn die Ab- und Aufladung durch oder im Auftrage des Vermieters vorgenommen worden sind.
Rückgabe
Der Mietgegenstand ist in dem vertragsgemäßen, sauberen Zustand zurückzugeben. Geschieht dies nicht, so kann der Vermieter auch für die Instandsetzungszeit den Mietzins und die Kosten der erforderlichen Instandsetzung verlangen.
Erforderliche Reparaturen, Ersatzteillieferungen oder Reinigungs- oder Renovierungsarbeiten werden durch den Vermieter gegen Kostenberechnung durchgeführt. Diese Kosten sind ebenso wie die Rücktransportkosten, falls dieser vom Vermieter durchgeführt worden ist, sofort rein netto ohne Abzug nach Erhalt der entsprechenden Rechnung durch den Mieter zu zahlen. Reklamationen und Fehlbestände sind dem Vermieter sofort, spätestens am nächsten Arbeitstag, anzuzeigen.
Bei Nichtrückgabe von ausgelieferten Schlüsseln oder ausgeliefertem Mobiliar ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter die Kosten für die Wiederbeschaffung zu belasten. Jeder Mietgegenstand bleibt Eigentum des Vermieters bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung bestehenden Forderungen.
Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag sind ungültig. Änderungen, auch zu einzelnen Punkten, bedürfen der Schriftform. Sollten Passagen dieses Vertrages ungültig werden, so betrifft dies nicht die Wirksamkeit der restlichen Vertragspunkte. Die unwirksam gewordenen Vertragspassagen sind durch solche zu ersetzen, welche dem Sinn und Ziel dieses Vertrages entsprechen.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich aus diesem Vertrag ergebenen Streitigkeiten ist Zeven, wenn es sich beim Mieter um Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen handelt oder sofern der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.